Wie ist die Rechtslage Streit über Baumängel?
       
      WSVO ´95, EN 13829 und DIN 4108 bilden die rechtliche Handhabe dafür, 
      daß die Einhaltung der bereits seit 1981 in DIN 4108 gemäß dem Stand der 
      Technik geforderten Luftdichtheit einer Überprüfung standhalten muß (siehe 
      WSVO ´95 §4 Abs.4).
      Dies hat zur Folge, daß der Ausführende beim Nachweis mangelnder 
      Dichtheit zur Rechenschaft gezogen werden kann; egal ob ein Grenzwert für 
      die Luftwechselrate vertraglich vereibart wurde oder nicht. Die 
      rechtzeitige Luftdichtheitsprüfung erspart den kostenintensiven und 
      nervenaufreibenden Rechtsstreit.
       
      nach 
      oben
       
       
       
      Was sind die Qualitätsnormen und wie werden sie ermittelt?
       
      Bei der Überprüfung der Luftdichtheit muß die Frage beantwortet werden, 
      ob die Gebäudehülle einer Infiltration durch den natürlichen Windanfall 
      standhält. Bei der Luftdichtheitsprüfung wird daher die Windbelastung 
      simuliert. Die Druckdifferenz baut ein elektronisch geregeltes, 
      kalibriertes Gebläse auf, welches in eine Tür- oder Fensteröffnung 
      eingesetzt wird.
      Diese international genormte Vorgehensweise ist als das 
      Blower-Door-Verfahren bekannt.
      Bezieht man den Volumenstrom bei festgelegten, definierten 
      Druckdifferenzen auf das jeweilige Gebäudeinnenvolumen, so erhält man die 
      Luftdurchlässigkeit als Quotient aus Gebläseförder- und 
Gebäudevolumen.
      Die DIN V 4108 T 7 qualifiziert diese Gebäudekennziffer als sogenannten 
      n50-Wert bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (Pa).
      Der n50-Wert darf bei Gebäuden mit Fensterlüftung 
      3h-1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 
      1h-1 + 0,5 ***) (auch einfache Abluftanlagen !!!) 
      nicht überschreiten.
      ***) 
unter Berücksichtigung Baupraktischer Toleranzen zugelassen 
      laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger (31.7.98, S. 10 885)