Wie ist die Rechtslage Streit über Baumängel?
WSVO ´95, EN 13829 und DIN 4108 bilden die rechtliche Handhabe dafür,
daß die Einhaltung der bereits seit 1981 in DIN 4108 gemäß dem Stand der
Technik geforderten Luftdichtheit einer Überprüfung standhalten muß (siehe
WSVO ´95 §4 Abs.4).
Dies hat zur Folge, daß der Ausführende beim Nachweis mangelnder
Dichtheit zur Rechenschaft gezogen werden kann; egal ob ein Grenzwert für
die Luftwechselrate vertraglich vereibart wurde oder nicht. Die
rechtzeitige Luftdichtheitsprüfung erspart den kostenintensiven und
nervenaufreibenden Rechtsstreit.
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Was sind die Qualitätsnormen und wie werden sie ermittelt?
Bei der Überprüfung der Luftdichtheit muß die Frage beantwortet werden,
ob die Gebäudehülle einer Infiltration durch den natürlichen Windanfall
standhält. Bei der Luftdichtheitsprüfung wird daher die Windbelastung
simuliert. Die Druckdifferenz baut ein elektronisch geregeltes,
kalibriertes Gebläse auf, welches in eine Tür- oder Fensteröffnung
eingesetzt wird.
Diese international genormte Vorgehensweise ist als das
Blower-Door-Verfahren bekannt.
Bezieht man den Volumenstrom bei festgelegten, definierten
Druckdifferenzen auf das jeweilige Gebäudeinnenvolumen, so erhält man die
Luftdurchlässigkeit als Quotient aus Gebläseförder- und
Gebäudevolumen.
Die DIN V 4108 T 7 qualifiziert diese Gebäudekennziffer als sogenannten
n50-Wert bei einer Druckdifferenz von 50 Pascal (Pa).
Der n50-Wert darf bei Gebäuden mit Fensterlüftung
3h-1 und bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
1h-1 + 0,5 ***) (auch einfache Abluftanlagen !!!)
nicht überschreiten.
***)
unter Berücksichtigung Baupraktischer Toleranzen zugelassen
laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger (31.7.98, S. 10 885)